Per einstweiliger Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht Ende Juli die Staatsanwaltschaft München II angewiesen, die im Rahmen einer Durchsuchung von Kanzleiräumen sichergestellten Unterlagen und Daten zu dem VW-Dieselskandal beim AG München zu hinterlegen und einstweilen nicht auszuwerten (Beschl. v. 25.7.2017 – 2 BvR 1287/17 u.a.). Die Staatsanwälte hatten im Zuge ihrer Ermittlungen im März dieses Jahres die Münchener Büroräume der von der Volkswagen AG mandatierten Rechtsanwaltskanzlei Jones Day durchsucht und Akten sowie Daten mitgenommen. Dagegen legten die Volkswagen AG, die beauftragte Kanzlei sowie die sachbearbeitenden Anwälte Verfassungsbeschwerde ein.

Mit den jetzigen Beschlüssen im verfassungsrechtlichen Eilverfahren dürfen umfangreiche Unterlagen zu der Abgasaffäre vorläufig nicht verwertet werden. Die Verfassungsrichter führten in ihrer Begründung aus, dass ihre Entscheidung auf einer Folgenabwägung beruhe. Hierbei wurde u.a. auf die möglicherweise irreparable Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen der Volkswagen AG einerseits und der Rechtsanwaltskanzlei sowie den sachbearbeitenden Rechtsanwälten andererseits abgestellt. Darüber hinaus befürchten die Richter, dass die Staatsanwaltschaft durch die Auswertung Kenntnis von weiteren Informationen erlangen könnte, die im Rahmen des Mandats an die Kanzlei gelangt waren. Durch die Auswertung könnten ferner persönliche Daten unbeteiligter Dritter zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen.

[Quelle: BVerfG]

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