(BGH, Beschl. v. 27.6.2016 – AnwZ (Brfg) 10/16) • Der BGH lehnte den Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen das Urteil des AGH NRW vom 30.10.2015 (1 AGH 25/15, ZAP EN-Nr. 498/2016), in dem sich die Antragstellerin gegen den ablehnenden Bescheid zur Zulassung der Rechtsanwaltschaft wehrte, ab. Aus Sicht des BGH war weder der Zulassungsgrund „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils“ noch der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits“ gem. § 112e S. 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gegeben. Hinweis: Streitgegenständlich war die Versagung zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 7 Nr. 5 BRAO durch die Rechtsanwaltskammer aus Gründen der Unwürdigkeit. Während ihrer Referendarszeit habe sich die Antragstellerin eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht, indem sie einen Staatsanwalt massiv beleidigt und ihn in persönlich und beruflich gravierender Weise angegriffen habe und war deswegen rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Beleidigung verurteilt worden.

ZAP EN-Nr. 621/2016

ZAP F. 1, S. 896–896

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