(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2016 – 1 Ws 13/16 L) • § 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor, wenn das Gericht „erwägt“, die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung kommt die Verneinung eines solchen „Erwägens“ regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint. Ein zur Frage der Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung eingeholtes psychiatrisches oder psychologisches Sachverständigengutachten erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die Erstellung einer solchen Begutachtung, wenn es sich nicht zur Frage verhält, ob eine ggf. vorliegende Persönlichkeitsstörung oder -auffälligkeit die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlichen schwerwiegenden Straftaten begründet.

ZAP EN-Nr. 619/2016

ZAP F. 1, S. 895–896

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