Auf die Rechtsprechung des BAG, das die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist und dies zu keinem Zeitpunkt war und die hieraus resultierenden Konsequenzen im Beitragsrecht hatten wir bereits hingewiesen (Sartorius/Pattar ZAP F. 18, S. 1311). Vor einigen Jahren haben die Rentenversicherungsträger außerturnusmäßige Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV durchgeführt, um die sozialversicherungsrechtlichen Beitragsansprüche im Hinblick auf § 22 SGB IV zu realisieren.

Es sollen rd. 3.000 Leiharbeitsunternehmer geprüft, ca. 2.100 Beitragsbescheide erteilt, Beiträge in einem Gesamtvolumen von ca. 240 Mio. Euro nacherhoben worden sein; rd. 600 Klagen sind bei der Sozialgerichtsbarkeit anhängig (s. Dippenbrock jurisPR-ArbR 22/16 Anm. 1).

Nunmehr ist die erste Entscheidung des BSG am 16.12.2015 (B 12 R 11/14 R) im Rahmen einer Sprungrevision ergangen. Das BSG verweist den Rechtsstreit zurück (und zwar an das örtlich zuständige LSG, vgl. § 170 Abs. 4 SGG), hält aber fest, dass ein etwaiges Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP nicht geschützt ist und Beiträge grundsätzlich auch rückwirkend von den Sozialversicherungsträgern geltend gemacht werden können. Hierbei können auch die Arbeitsentgelte nach § 28f Abs. 2 SGB IV geschätzt werden, wenn die hierfür entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Hinsichtlich der Anwendung der 30-jährigen Verjährung nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV bringt das BSG zum Ausdruck, die Kenntnis des CGZP-Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 und die nachfolgenden Veröffentlichungen der Deutschen Rentenversicherung Bund indizierten keinen Vorsatz.

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