(BGH, Beschl. v. 8.6.2016 – XII ZB 84/15) • § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB sieht für die Bedarfsbemessung eine Berücksichtigung ehebedingter Nachteile des Unterhaltspflichtigen nicht vor, sondern stellt allein darauf ab, wie der Unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung stünde, so dass dessen ehebedingte Erwerbsnachteile den Umfang der Herabsetzung begrenzen. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht ist somit der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Die anders lautende Auffassung, die für eine Halbierung des ehebedingten Nachteils plädiert, wird vereinzelt in der Literatur vertreten (Schausten FF 2011, 243 ff. sowie diesem folgend Kieninger FamRZ 2013, 1355 f. und Schürmann in: Eschenbruch/Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rn 1331). Aus Sicht des BGH verkennt diese Meinung jedoch, dass es sich bei der Pflicht zur Zahlung nachehelichen Unterhalts gerade nicht um eine durch die eheliche Rollenverteilung bedingte Einbuße in der Möglichkeit handelt, Einkünfte zu erzielen, sondern um eine von Gesetzes wegen an die Scheidung geknüpfte Rechtsfolge (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10), die nicht die Einkunftserzielung, sondern die Verteilung des Einkommens betrifft.

ZAP EN-Nr. 608/2016

ZAP F. 1, S. 892–892

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