(BVerfG, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 BvR 2732/15) • Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, da die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gilt wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne. Hinweis: Damit hatte die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung wegen übler Nachrede Erfolg. Er hatte einen Polizisten, der ihn bereits mehrfach kontrolliert hatte, auf seiner Facebook-Seite als „Spanner“ bezeichnet. Anders als das Strafgericht wertete das BVerfG dies nicht als Tatsachenbehauptung. Der Beschwerdeführer habe zwar auch reale Tatsachen geschildert, die Äußerung „Spanner“ sei in vorliegendem Zusammenhang aber keine Tatsachenbehauptung, sondern eine reine Bewertung des Geschehenen.

ZAP EN-Nr. 617/2016

ZAP F. 1, S. 895–895

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge