Durch die Anpassung der Nr. 7 des § 1 Abs. 2 VermAnlG (Vermögensanlagen-Definitionsnorm) soll sichergestellt werden, dass auch solche Direktinvestitionen in Sachgüter, z.B. Beteiligungen am Erwerb einzelner Container, tatbestandlich erfasst werden, bei denen der Anlagerückerwerb vom Willen des Anbieters oder eines Dritten abhängt (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 78).

In § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 Buchst. e KWG ist klargestellt, dass Unternehmen, die ausschließlich Anlageberatung und Anlagevermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG betreiben, nur dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitute einzustufen sind, wenn Gegenstand der Vermittlung Vermögensanlagen sind, die "erstmals öffentlich angeboten werden". Damit reagierte der Gesetzgeber auf das Urteil des VG Frankfurt/M. (v. 25.2.2013 – 9 K 3960/12.F), in dem die Vermittlung bestimmter Anteile an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt als nicht erlaubnispflichtig qualifiziert wurde (näher Beschlussempfehlung und Bericht, a.a.O., S. 110 f.).

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