Die BaFin ist – entsprechend der Marktmissbrauchsverordnung (s.o. I. 1. a) und der PRIIP-Verordnung (s.o. I. 1. c) – verpflichtet, ein System einzurichten, das die Annahme von Meldungen über Rechtsverstöße ermöglicht (§ 4d Abs. 1 S. 1 FinDAG). Solche Meldungen müssen auch anonym abgegeben werden können. Die BaFin errichtet hierzu eine Meldeplattform auf ihrer Internetseite, aber die Meldungen können auch künftig per Brief, Telefon oder E-Mail erfolgen (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 76 f.). Mit dem System soll der Erkenntnis Rechnung getragen werden, dass Hinweisgeber ("Whistleblower") "wertvolle Beiträge" dabei leisten können, "das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren" (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 76). Zum Schutz des Hinweisgebers verbietet § 4a Abs. 3 S. 1 WpHG der BaFin die Offenlegung seiner Identität ohne seine vorherige Zustimmung. Davon darf nur unter engen Voraussetzungen in besonderen Fällen, z.B. Strafverfolgung, abgewichen werden (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 77). Besonders zu beachten ist die Schutznorm des § 4d Abs. 6 WpHG, wonach Hinweisgeber weder nach arbeits- noch strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder zum Ersatz von Schäden herangezogen werden dürfen, wenn die Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erfolgt ist. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf arbeitsvertraglich nicht eingeschränkt werden (§ 4d Abs. 7 WpHG). Die zur Konkretisierung des Hinweisgeberverfahrens ergehenden EU-Durchführungsbestimmungen können durch Rechtsverordnung umgesetzt werden (§ 4d Abs. 9 WpHG).

 

Praxishinweis:

Die Effektivität des § 4d Abs. 6 WpHG als Schutznorm muss sich in der Praxis erweisen. Der – neue – Straftatbestand der Datenhehlerei (§ 202d StGB) sollte hier grundsätzlich keine Probleme bereiten, da ein Hinweisgeber seine Informationen i.d.R. rechtmäßig hat. Wesentlich ist bei ihm "die Weitergabe der Information, aber diese Weitergabe ist weder für den Whistleblower eine Datenhehlerei noch für denjenigen, der die Informationen entgegennimmt" (Maas, BT-Prot. 18/131, Sitzung v. 16.10.2015, S. 12769 D).

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