(KG, Urt. v. 6.8.2015 – 22 U 6/15) • Ein dem Geschädigten anrechenbares Mitverschulden kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil er das Unfallfahrzeug veräußert, ohne zuvor ein Restwertangebot des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners abzuwarten (§§ 249, 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB).

ZAP EN-Nr. 660/2015

ZAP 17/2015, S. 915 – 915

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