Nach § 1686a Abs. 1 BGB hat, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, der leibliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient (zur Abstammungsklärung s.u. 3.a).

Das OLG Bremen (FamRZ 2015, 266 = NJW 2015, 259) legt dar, dass ein ernstliches Interesse nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntnis von seiner möglichen Vaterschaft um eine Kontaktaufnahme bemüht und sich zu dem Kind bekennt. Der Umgang diene dem Kindeswohl nur dann, wenn unter Berücksichtigung der konkreten familiären Begebenheiten die Vorteile für das Kindeswohl die Nachteile überwiegen. Hierzu zählen: Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbandes, Beziehungskonstellationen, Alter und psychische Widerstandsfähigkeit des Kindes und die Dauer der Kenntnis des Kindes von der Existenz eines biologischen Vaters.

 

Hinweis:

Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit dem Kind ist nach § 167a FamFG die Versicherung an Eides statt, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

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