Nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB steht nicht verheirateten Eltern eines Kindes die gemeinschaftliche elterliche Sorge zu, soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Die Übertragung erfolgt auf Antrag, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 S. 1 BGB). Letzteres wird grundsätzlich vermutet, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und falls solche auch nicht ersichtlich sind (§ 1626a Abs. 2 S. 2 BGB).

Gleichwohl sieht das OLG Stuttgart (11. ZS – FamRZ 2015, 674 = NJW 2015, 642) darin keine gesetzliche Vermutung oder ein Leitbild (so aber OLG Stuttgart, 16. ZS – FamRZ 2014, 1715) dahingehend, dass die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber der Alleinsorge vorzugswürdiger sei. Im Rahmen des § 1626a BGB könne auf die Prüfungskriterien des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB zurückgegriffen werden.

Das OLG Brandenburg (FamRZ 2015, 760 = MDR 2015, 522 = NJW 2015, 964) und das OLG Naumburg (FamRZ 2015, 763) werten die Regelung dagegen als das gesetzlich umschriebene Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge, die zur Geltung zu bringen sei, wenn Einwände ausbleiben oder nicht überzeugen. Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und der dafür erforderlichen Tatsachen bedürfe es nicht.

Einigkeit besteht aber darüber dass die gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern voraus setzt, ausreichend aber ein Mindestmaß an Übereinstimmung ist. Die Zugangsvoraussetzungen sind daher nicht zu hoch anzusetzen. Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern reichen nicht aus, die Vermutung zu widerlegen.

 

Hinweis:

Wenn das Kind durch Kommunikationsstörungen der Eltern belastet wird, müssen sich die Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers um eine gelungene Kommunikation ggf. durch eine fachkundige Hilfe bemühen.

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