Gemäß § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (vgl. BGH FamRZ 2014,1543).

Hiervon darf unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 1 FamFG nur abgesehen werden, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen (BGH FamRZ 2015, 485 = NJW 2015, 693).

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