Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen Schaden zufügt. Der BGH (MDR 2015, 657) führt aus, dass auch dann, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht, die geschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer lebensbedrohlichen Selbstgefährdung genehmigt werden kann. Die Unterbringung ist ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatlichen Eingriff zu seinem Schutz nicht aus, setzen aber voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann, denn nach der Verfassung steht es jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, soweit dadurch nicht Rechtsgüter anderer in Mitleidenschaft gezogen werden.

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