Der BGH (FamRZ 2015, 993 = MDR 205, 515 = FamRB 2015, 202 m. Hinw. Wever = ZAP EN-Nr. 504/2015) hatte die Frage zu klären, ob nach Trennung der Ehegatten eine Ausgleichpflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen bestand, die der andere Ehegatte im Rahmen des sog. Zweikontenmodells auf ein von ihm allein aufgenommene Darlehen zu Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat. Der BGH rügte die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten durch stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.

Er weist zum einen darauf hin, dass der Umstand, dass der leistende Ehegatte vereinbarungsgemäß aus steuerlichen Gründen die Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen eines Zweikontenmodells als Passiva in seine Jahresabschlüsse einstellen konnte, nicht zwingend darauf schließen lässt, dass er die Finanzierungsleistungen allein zu tragen habe, da nur der Zinsanteil steuermindernd gelten gemacht werden konnte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehegatten Miteigentümer des Wohngrundstückes waren und die Darlehen durch Belastungen auf beiden Miteigentumsanteilen gesichert waren.

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