Der Anspruch auf Auskunft sowie Umgang gem. § 1686a Abs. 1 BGB setzt zweierlei voraus, zum einen die leibliche Vaterschaft des Antragstellers, zum andern, dass dieser ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und dies dem Kindeswohl dient. Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse haben und die Auskunftserteilung darf dem Wohl des Kindes nicht widersprechen. In welcher Reihenfolge diese Voraussetzungen zu klären sind, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

Das BVerfG (FamRZ 2015, 119 = MDR 2015, 33 = NJW 2015, 542 m. Anm. Sanders = FuR 2015, 280 m. Bespr. Soyka = FuR 2015, 52 m. Hinw. Hammer = ZAP EN-Nr. 18/2015) hat entschieden, dass es wegen der Auswirkungen der Abstammungsklärung zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht geboten sein kann, die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat das die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs des leiblichen Vaters auf Umgang und Auskunft vorliegen; ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Voraussetzungen für die Betroffenen ungleich belastender ist, kann umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen.

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