(BGH, Beschl. v. 15.4.2015 – 1 StR 112/15) • Für die gem. § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers.
ZAP EN-Nr. 673/2015
ZAP 17/2015, S. 918 – 918
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