Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Tarifeinheitsgesetz Tarifkollisionen nach dem Mehrheitsprinzip auflösen und so die Tarifeinheit im Betrieb herstellen will. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie soll gesichert und ausufernde Arbeitskämpfe insbesondere in essentiellen Bereichen vermieden werden. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob diese Ziele in der arbeitsrechtlichen Praxis tatsächlich erreicht und die vorgesehenen Regelungen überhaupt einer Prüfung durch das BVerfG Stand halten werden. Hinzu kommt, dass zahlreiche vor allem praxisrelevante Fragen ungeklärt sind und damit die von dem Gesetzgeber erhoffte Befriedungsfunktion voraussichtlich nicht eintreten wird. Nicht absehbar sind schließlich die voraussichtlichen massiven Konsequenzen für das Tarifrecht insgesamt.

Autor: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Kirstin Maaß, Köln

ZAP 17/2015, S. 947 – 950

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