Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Dies geht aus ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag zur möglichen Rechtsunsicherheit bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen hervor (BT-Drucks. 18/5603). Hintergrund der Anfrage war eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, das an § 27 Abs. 19 UStG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hatte (FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.6.2015 – 5 V 5026/15).

Diese Vorschrift war eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BFH v. 22.8.2013 (V R 37/10), mit dem das höchste deutsche Finanzgericht – abweichend von der herrschenden Verwaltungspraxis – zum Steuerschuldner bei Bauleistungen nicht den Leistungsempfänger, sondern den leistenden Unternehmer erklärt hatte. Zur Vermeidung zahlreicher Rückforderungen hatte daraufhin der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 19 UStG eine Abtretungsregelung geschaffen. An dieser Regelung wiederum hat jetzt das FG Berlin-Brandenburg erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und ein laufendes Verfahren ausgesetzt.

Die Bundesregierung sieht hierin jedoch keinen Anlass für ein klarstellendes BMF-Schreiben oder eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Um Steuerausfälle in der Folge der BFH-Entscheidung zu vermeiden und gleichzeitig den leistenden Unternehmern den gebotenen Vertrauensschutz zu gewähren, sei die Abtretungsregelung mit Wirkung an Zahlungs statt geschaffen worden, schreibt die Regierung in ihrer Antwort. Den leistenden Unternehmern werde regelmäßig die Abtretung nach § 27 Abs. 19 S. 3 und 4 UStG vorgeschlagen. Es liege dann in der Entscheidung des leistenden Unternehmers, den Vorschlag anzunehmen. Die neue Regelung schließe zwar die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO gesetzlich ausdrücklich aus, gewähre jedoch durch die Abtretungsregelung mit Wirkung an Zahlungs statt dem leistenden Unternehmer auf andere Weise hinreichenden Vertrauensschutz.

[Quelle: Bundesregierung]

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