In Zeiten, in denen Geldanleger von Mini- oder sogar Negativzinsen und nun auch noch von einer heftigen Inflation geplagt werden, stellt sich mehr denn je die Frage, wie man überhaupt noch Renditen erzielen kann. Die Medien sind voll von mehr oder weniger guten, vermeintlich todsicheren oder auch riskanten Geldanlagetipps: Soll man eher in ETFs gehen oder doch lieber in Edelmetalle? Oder sollten es besser Immobilien sein? Vielleicht sind Kryptowährungen die Garantie für schnelle Geldvermehrung?

Eine Geldanlage haben dabei alle Tippgeber bisher übersehen. Und sie ist nicht nur insolvenzfest, sondern kann auch äußerst lukrativ sein: die Mietkaution. Das hat jetzt überraschenderweise eine Entscheidung des AG Köln aufgedeckt (Urt. v. 19.7.2022 – 203 C 199/21). Dort stritten die Mietparteien um die Rückgabe einer Mietsicherheit – und man reibt sich die Augen: aus 800 DM – im Jahr 1960 angelegt – sind aktuell 100.000 EUR geworden!

Wenn viel Geld im Spiel ist, gibt es garantiert Streit, das zeigt die Lebenserfahrung. Die Vermieterin wollte nur die seinerzeit geleistete Mietkaution herausrücken, die Erben der ursprünglichen Mieterin verlangen stattdessen den inzwischen akkumulierten Betrag ausgezahlt. Möglich war dieser Wertzuwachs dadurch, dass seinerzeit kein Sparbuch oder eine ähnlich langweilige Geldanlage gewählt wurde, sondern die Vermieterin den Betrag von 800 DM tatsächlich mutig in Aktien anlegte. Dann passierte, was der legendäre Börsenguru André Kostolany sein Leben lang den Anlegern predigte: gute Aktien, einmal angelegt und trotz des ständigen "Auf und Ab" an den Börsen nicht mehr angerührt, vervielfachen ihren Anlagebetrag über die Zeit – vorausgesetzt, man wird zwischendurch nicht nervös und fängt an, wild umzuschichten.

Letzteres ist bei Mietkautionen aber kaum zu erwarten; sie kommen üblicherweise erst wieder in den Blick, wenn es an die Rückzahlung geht. Dann stellt sich die Frage, was genau rückzuzahlen ist. Das AG Köln war der Meinung, dass den Mietern das gesamte Endkapital zustehe und dies obwohl der Vermieterin im Mietvertrag ein Wahlrecht eingeräumt worden war, nach Beendigung des Mietverhältnisses nur den ursprünglichen Betrag zurückzugeben oder aber das Aktienpaket. Das Amtsgericht verweist auf § 551 BGB. Die Norm sei zwingend und sehe vor, dass Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zustehen. Zu den Erträgen der hier gewählten Anlageform zählen nach Auffassung des Gerichts aber nicht nur die Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sollte sie am Ende Bestand haben, wird die Mietkaution von Finanzprofis und Anlegern künftig wohl mit ganz anderen Augen gesehen werden.

[Red.]

 

Hinweis:

beA-Review 2022: Ihre Fragen – unsere Antworten!

Bereits zum Start der aktiven Nutzungspflicht des beA zum 1.1.2022 hatten wir Sie dazu aufgerufen, uns Ihre Fragen zu schicken. Unsere Expertin Ilona Cosack hat ausgewählte Leserfragen für Sie in unserer sechsteiligen Podcast-Reihe unter https://anwaltspraxis-magazin.de/allgemein/bea-ihre-fragen-unsere-antworten sowie im ePaper zum Podcast unter https://bibliothek.anwaltspraxis-wissen.de/#doc/67181/1 beantwortet.

Nach mehr als einem halben Jahr aktiver Nutzungspflicht ist es an der Zeit, nach einem Zwischenstand zu fragen: Wie läuft es bei Ihnen?

Sind Sie inzwischen zu routinierten Profis in Sachen beA geworden? Oder ist nicht immer alles rund gelaufen bei der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten?

Schicken Sie uns Ihre aktuellen Fragen oder auch Ihre Erfahrungen mit den Gerichten rund um die aktive Nutzungspflicht des beA bitte bis zum 1.9.2022 an bea@zap-verlag.de.

Unsere beA-Expertin Ilona Cosack wird neben einer Auswertung wichtiger beA-Rechtsprechung wieder eine Auswahl Ihrer Fragen kostenlos auf www.anwaltspraxis-magazin.de für Sie beantworten.

Und Sie dürfen sich freuen: Die nächste Podcast-Reihe zum beA steht damit auch in den Startlöchern!

 

Hinweis der Redaktion:

Interessierte Leserinnen und Leser können im September an neuen ZAP-Webinaren (inkl. FAO-Teilnahmebescheinigung u. Skript) teilnehmen:

Webinar zum Familienrecht:

  • "Praxisrelevante Fragen des Ehegattenunterhalts – Update 2022" am 6.9.2022 (9-11 Uhr) mit unserem Experten Dr. Wolfram Viefhues, Richter am AG a.D. (Vorzugspreis für ARGE FamR und Infobrief Unterhaltsrecht-Abonnenten). Anmeldungen bitte unter:

https://www.zap-verlag.de/webinare?vv_event_id=99246

Webinar zum Arbeitsrecht und Sportrecht:

  • "Arbeitsrecht im analogen und digitalen Sport" am 7.9.2022 (14.30-16 Uhr) mit unserer Expertin RAin Prof. Dr. Anne Jakob, LL.M., Fachanwältin für Sportrecht (Zielgruppe: Fachanwaltschaft Arbeitsrecht und Fachanwaltschaft Sportrecht). Anmeldungen möglich unter:

https://www.zap-verlag.de/webinare?vv_event_id=109567

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