Mit einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB kann im Fall einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen (vgl. BGH FamRZ 2018, 188). Der BGH (FamRZ 2020, 629 = MDR 2020, 352 = FuR 2020, 308 m. Hinw. Soyka) weist darauf hin, dass die Kontrollbetreuung nur angeordnet werden darf, wenn hierfür ein Erfordernis besteht. Notwendig ist der konkrete, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. Eine Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs der Vollmacht setzt zusätzlich voraus, dass eine künftige Verletzung des Wohles des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Handelt es sich um behebbare Mängel bei Ausübung der Vollmacht, ist die Kontrollbetreuung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst darauf zu beschränken, auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken.

Von RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach

ZAP F. 11 R, S. 851–866

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