(EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-40/17) • Der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt mir”-Button von Facebook enthalten ist, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein. Dagegen ist er grds. nicht für die spätere Verarbeitung dieser Daten allein durch Facebook verantwortlich. Hinweis: Webseitenbetreiber sind verpflichtet, Besuchern ihrer Seiten Informationen zur Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten zu geben. Dies gilt insbesondere für eine automatische Übermittlung von Besucherdaten an Facebook.

ZAP EN-Nr. 478/2019

ZAP F. 1, S. 842–842

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