Die gute alte Visitenkarte ist zwar noch nicht ganz ausgerottet, sie wird in Zeiten von Social Media aber immer unwichtiger. Digitale Visitenkarten oder eine Vernetzung über LinkedIn oder Xing sind wesentlicher schneller, einfacher und praktischer. Denn die sozialen Medien können nicht nur zum Netzwerken, sondern zugleich auch für Werbezwecke genutzt werden. "Wer schreibt, der bleibt", dieses alte Sprichwort gilt auch heute noch. Nicht nur die Anwälte, die schwerpunktmäßig in den Bereichen IT- bzw. Online-Recht tätig sind, können und sollten die Möglichkeiten des World Wide Web ausschöpfen. Allerdings muss hierbei bedacht werden, dass ein verwaister Social-Media-Account eher eine Anti-Werbung darstellt. Daher gilt: Wer einmal den Schritt gewagt hat und sich bei Facebook, Twitter, LinkedIn, Instagram & Co. angemeldet hat, ist gut beraten, hier auch regelmäßig Inhalte bereitzustellen. Und das bedeutet eher einmal am Tag als einmal im Monat. Das Gute an den sozialen Medien ist aber, dass es sich nicht immer um einen seitenlangen Aufsatz handeln muss, sondern auch die Weiterleitung oder Kommentierung eines anderen Beitrags möglich ist. Manchmal reicht schon ein Klick auf den "Gefällt mir"- oder den "ReTweet"-Button, um wieder im Spiel zu sein.

Dagegen kann die eigene Website ruhig als "virtuelle Visitenkarte" gestaltet sein, sie muss also nicht zwingend regelmäßig mit neuen Inhalten gefüttert werden. Allerdings bringt ein ggf. separat betriebener Blog oder YouTube-Kanal deutlich mehr Aufmerksamkeit und damit auch potenziell mehr neue Mandaten.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich, Würselen

ZAP F. 23, S. 873–882

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