(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.5.2019 – 20 UF 105/18) • Gehören zum angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB) Kosten für eine Internatsunterbringung sowie hierbei anfallende Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Legasthenietherapie, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist. Hinweis: Die Frage, ob bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse während des Beschwerdeverfahrens für den Unterhaltsgläubiger eine Wahlmöglichkeit zwischen Anschlussbeschwerde und Abänderungsantrag besteht, wenn der Unterhaltsverpflichtete als Beschwerdeführer lediglich seine Verpflichtung zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt, nicht jedoch auch zu laufendem Kindesunterhalt angegriffen hat, ist hier offen gelassen worden.

ZAP EN-Nr. 463/2019

ZAP F. 1, S. 838–838

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