(EuGH, Urt. v. 18.6.2019 – C-591/17) • Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Personenkraftwagen verstößt gegen das Unionsrecht. Die mit ihr vorgesehene Abgabe verletzt das EU-rechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, da ihre wirtschaftliche Last praktisch ausschließlich auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt. Zwar steht es jedem Mitgliedstaat frei, das System zur Finanzierung seiner Straßeninfrastruktur zu ändern, indem er ein System der Steuerfinanzierung durch ein System der Finanzierung durch sämtliche Nutzer einschließlich der Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen, die diese Infrastruktur nutzen, ersetzt, damit alle Nutzer in gerechter und verhältnismäßiger Weise zu dieser Finanzierung beitragen. Einen solchen Übergang hat Deutschland jedoch nicht überzeugend dargelegt. Die Vignette ist so ausgestaltet, dass sie in Wirklichkeit ausschließlich die Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen betrifft, während für die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen im Grunde weiterhin das Steuerfinanzierungsprinzip gilt. Hinweis: Geklagt hatte Österreich. Es kommt sehr selten vor, dass ein Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage gegen einen anderen Mitgliedstaat erhebt. Die vorliegende Klage war erst die siebte in der Geschichte des EuGH.

ZAP EN-Nr. 479/2019

ZAP F. 1, S. 842–842

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