(BVerfG, Beschl. v. 22.6.2018 – 1 BvR 673/18, 1 BvR 2083/15) • Die Billigung und die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes überschreiten die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und indizieren eine Störung des öffentlichen Friedens. Bei der Tatbestandsalternative des Verharmlosens ist die Gefährdung des öffentlichen Friedens dagegen eigens festzustellen. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht. Hinweis: Aufgrund dieser Unterscheidung zwischen den Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 3 StGB hat das BVerfG die strafrechtliche Verurteilung einer Leugnerin der massenhafte Tötung von Menschen jüdischen Glaubens während der NS-Herrschaft bestätigt, dagegen die Verurteilung eines Beschwerdeführers aufgehoben, der die Taten der Wehrmacht und der SS verharmlost hatte; hier vermissten die Verfassungsrichter Feststellung dazu, dass die „Schwelle einer Gefährdung der Friedlichkeit“ überschritten war.

ZAP EN-Nr. 469/2018

ZAP F. 1, S. 819–819

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