(BGH, Urt. v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16) • Bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesenen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen i.d.R. hingenommen werden.

ZAP EN-Nr. 464/2018

ZAP F. 1, S. 818–818

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