(BGH, Beschl. v. 25.6.2018 – AnwZ (Brfg) 23/18) • Die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) setze nicht voraus, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) empfangsbereit sei. Diese Kosten fielen bereits während der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung an, daher entstehe der durch Beiträge der Kammern zu deckende Bedarf der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ebenfalls bereits vorher. Die Zulässigkeit der Umlage hänge auch nicht davon ab, ob das beA tatsächlich genutzt werde. Die Kosten entstünden der BRAK aufgrund der Einrichtung des beA als ihrer gem. § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO übertragenen Aufgabe, und nicht aufgrund der Nutzung des Postfachs durch einzelne Rechtsanwälte.

ZAP EN-Nr. 472/2018

ZAP F. 1, S. 820–820

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