Die Bundesregierung hat Mitte Juli den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen. Mit dieser Richtlinie soll ein europaweit einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse erreicht werden. Zugleich werden erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Whistleblowern geschaffen.

Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Danach können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Der bereits bestehende Schutz im deutschen Recht soll damit verbessert und die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht werden.

Auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird erweitert. So können streitgegenständliche Informationen bei Einreichung einer Klage künftig als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden und dadurch der Personenkreis begrenzt werden, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden.

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen will zugleich dem Schutz von Whistleblowern und Journalisten Rechnung tragen. Zu diesem Zweck enthält es Regelungen für Sachverhalte, in denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht rechtswidrig ist. Das gilt z.B. für Fälle, in denen die Handlung der Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit oder der Aufdeckung von Fehlverhalten und rechtswidrigen Handlungen dient.

[Quelle: BMJV]

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