(BGH, Urt. v. 3.7.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16) • Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Allerdings sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine bestimmte Gebühr für eine Erstberatung vor. Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit im Vergütungsverzeichnis keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Schreibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine bestimmte Gebühr für eine Erstberatung vor, gibt es keine Mindestgebühr, die unterschritten werden könnte. Ein Rechtsanwalt darf daher kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben. Hinweis: Vgl. hierzu auch ZAP Anwaltsmagazin 16/2017, S. 832 und Deckenbrock/Markworth ZAP Berufsrechtsreport, S. 846 (jeweils in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 517/2017

ZAP F. 1, S. 857–858

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