(BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13) • Sind Akten, deren Einsicht begehrt wird, nie an das Bundesarchiv gelangt, muss sich ein Beschwerdeführer, der sich auf das Informationsfreiheitsgesetz beruft, zunächst an die für die Aktenführung zuständige Behörde halten und ggf. dieser gegenüber den Rechtsweg erschöpfen – denn wichtige einfachrechtliche Fragen des Informationszugangsrechts sind bislang ungeklärt. Hinweis: Verworfen wurde damit die Verfassungsbeschwerde einer Journalistin, die sich gegen die Versagung der Bereitstellung von Akten richtete, die sich in Archiven der Stiftungen politischer Parteien befinden. Das BVerfG betont, dass das Informationsfreiheitsgesetz keinen allgemeinen Beschaffungsanspruch von Akten begründet, die nie in den Bestand der Behörden gelangt sind. Bislang ungeklärt sei indes, ob das auch für die Frage der Wiederbeschaffung von Akten gilt, die zunächst bei der Behörde angefallen waren und später in den Gewahrsam Privater gelangt sind.

ZAP EN-Nr. 513/2017

ZAP F. 1, S. 856–856

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge