(BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15) • Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. Hinweis: Klar statuiert das BVerwG hier, dass, wenn ein Strafgericht die Fahrerlaubnis unter Anwendung des § 316 StGB entzieht, der BAK-Wert jedoch unter 1,6 ‰ liegt, im Regelfall keine MPU im Neuerteilungsverfahren verlangt werden kann. Dies gilt jedenfalls bei Ersttätern und bei Fehlen weiterer konkreter Tatsachen für künftigen, verkehrsrechtlich relevanten Alkoholmissbrauch. Abweichungen im Einzelfall kann es bei Vorliegen konkreter Tatsachen aber geben. Von besonderem Interesse mit Blick auf die Fahrerlaubnis ist hier also das Strafbefehlsverfahren, da dieses regelmäßig keine solchen konkreten Tatsachenfeststellungen enthält, die später verwendet werden könnten. Darauf sollte insb. die Verteidigung ein Auge haben.

ZAP EN-Nr. 502/2017

ZAP F. 1, S. 853–853

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