(BVerfG, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 BvR 1015/15) • Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vorgenommene Normierung des Bestellerprinzips für Wohnungsvermittlungen, das Maklern den Erhalt einer Provision von Mietinteressierten weitgehend verstellt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber bringt die sich gegenüberstehenden Interessen von Wohnungssuchenden und Wohnungsvermittlern in einen Ausgleich, der Verhältnismäßigkeitsanforderungen gerecht wird. So hat er nachvollziehbar festgestellt, dass auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte bestehen. Die Makler werden nicht zu einer grundlegenden Veränderung ihrer geschäftlichen Aktivitäten und Angebote in der Weise gezwungen, dass sie die berufliche Tätigkeit, die bisher ihre Lebensgrundlage bildete, völlig aufgeben und sich eine ganz neue berufliche Existenz aufbauen müssten, da provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung weiterhin möglich bleiben. Hinweis: Die Entscheidung war erwartet worden, nachdem das Gericht bereits im vergangenen Jahr die beantragte einstweilige Anordnung gegen die Mietrechtsnovelle abgelehnt hatte. Obwohl dort nur eine summarische Prüfung stattfand, konnte das BVerfG keinerlei Existenzbedrohung der Antragsteller oder des gesamten Maklerstandes erkennen und sah auch den Aspekt der Vertragsfreiheit nicht tangiert (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 12/2015, S. 630). Zu den „Aktuellen Entwicklungen im Immobilienmaklerrecht“ unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung vgl. D. Fischer ZAP F. 4, S. 1685 (in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 580/2016

ZAP F. 1, S. 835–836

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