Aufgabe des Maklers ist es, Anbieter und Nachfrager von Immobilien oder sonstigen Gegenständen des Wirtschaftsverkehrs zum Zwecke eines Vertragsabschlusses zusammenzuführen (BGHZ 161, 349, 358). Obwohl es sich hierbei um eine für das Wirtschaftsleben ganz besonders bedeutsame Funktion handelt, sind die hierauf bezogenen gesetzlichen Regelungen in den §§ 652–654 BGB völlig lückenhaft ausgestaltet. Das Maklerrecht hat daher in erster Linie durch die Rechtsprechung des hierfür zuständigen Zivilsenats des BGH – des Maklerrechtssenats – seine heutigen Konturen erhalten. Maklerrecht ist mithin überwiegend Richterrecht (Erman/O. Werner, BGB, 14. Aufl. 2014, Vorb. § 652 Rn 1; MüKo-BGB/H. Roth, 6. Aufl. 2012, § 652 Rn 2; Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl., Rn 8; Würdinger JZ 2009, 349). Mit Wirkung zum 1.1.2014 – bezogen auf Neueingänge – ist die Zuständigkeit für Maklerrechtssachen beim BGH vom III. Zivilsenat, der hierfür seit 1995 verantwortlich war und nunmehr wegen erheblicher Zunahme des Geschäftsanfalls in seinen übrigen Zuständigkeitsbereichen entlastet werden musste, auf den I. Zivilsenat übergegangen. Dieser Senat ist schwerpunktmäßig für das Wettbewerbsrecht einschließlich des Urheberrechts und des Transportrechts zuständig (D. Fischer WM 2016, Sonderbeilage Nr. 1, S. 3).

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