(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 18.6.2015 – 6 U 69/14) • Es ist wettbewerbswidrig, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Schiffsreisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Endpreis zu nennen, insb. ohne eine obligatorisch erhobene Servicepauschale in den Endpreis einzurechnen. Die vom Kreuzfahrtgast am Ende der Reise zu entrichtende Servicepauschale stellt keine mit einer Art "Trinkgeld" vergleichbare freiwillige Leistung dar. Vielmehr ist die Pauschale ein sonstiger Preisbestandteil der insgesamt vom Kreuzfahrtkunden zu erbringenden Leistungen. Entscheidend für die Qualifikation eines Service-Entgelts oder einer Service-Pauschale als Preisbestandteil ist, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen.

ZAP EN-Nr. 631/2015

ZAP 16/2015, S. 866 – 866

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