Die Bundesregierung will die Informationspflichten der Banken bei der Kreditvergabe verschärfen. Sie müssen künftig die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden strenger prüfen und Alternativen zum Dispokredit aufzeigen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett Mitte Juli verabschiedet. Es setzt damit die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie sowie die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um.

Danach muss ein Kreditinstitut vor einer Kreditvergabe künftig sorgfältig prüfen, ob ein Antragsteller zahlungsfähig ist. Nur dann darf es ein Darlehen gewähren. Dem Kunden wird ein Kündigungsrecht eingeräumt, wenn der Darlehensgeber gegen diese Pflicht verstoßen hat und trotz fehlender Kreditwürdigkeit ein Vertrag zustande gekommen ist. Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt dann.

Bei Immobiliendarlehen muss das Kreditinstitut die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Kunden besonders eingehend prüfen, weil in diesem Fall für den Kunden besonders hohe finanzielle Verpflichtungen und damit Risiken im Spiel sind. Hier gilt zudem ein weitgehendes Verbot sog. Kopplungsgeschäfte. Bei Geschäften dieser Art gibt es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder -diensten, etwa mit Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Ausgenommen davon sind im Verbraucherinteresse liegende Produkte wie Bauspar- oder Riester-Sparverträge. Bei Immobilienkrediten gelten zudem spezifische Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, die auch die EU-weite Vergleichbarkeit der Kreditkonditionen garantieren sollen.

Einen noch weitergehenden Schutz erhalten Schuldner von Immobiliendarlehen in Fremdwährungen: Sie haben zur Absicherung gegen Währungsrisiken einen Anspruch auf Umwandlung des Kredites in ihre Landeswährung, wenn sich die Wechselkurse von Darlehenswährung und Landeswährung des Verbrauchers so entwickeln, dass seine verbleibende Gesamtbelastung mehr als 20 Prozent höher ist als im Vergleich zum ursprünglichen Wechselkurs.

Um ein "ewiges Widerrufsrecht" auszuschließen, beginnt die Widerrufsfrist künftig mit dem Erhalt der vertraglichen Widerrufsinformation. Bisher beginnt sie erst zu laufen, wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat. Bei Immobilienkreditverträgen erlischt sie künftig spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen.

Immobiliendarlehensvermittler müssen künftig einen Sachkundenachweis führen. Zudem müssen sie sich registrieren lassen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten müssen Institute eine Beratung über kostengünstigere Alternativen zum Dispokredit anbieten. Das tritt ein, wenn der Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über sechs Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75 Prozent ausschöpft oder wenn er sein Konto bei geduldeter Überziehung über drei Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs überzieht. Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch zu erfolgen, das auch telefonisch erfolgen kann. Das Angebot ist zu wiederholen, sobald die genannten Voraussetzungen erneut vorliegen. Darüber hinaus müssen die Institute über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit auf ihrer Webseite deutlich sichtbar informieren.

[Quelle: Bundesregierung]

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