Was hochbezahlten Sportlern und Trainern möglich ist, müsste doch auch Anwälten erlaubt sein: Werbebotschaften auf der Kleidung. Das hat sich offenbar auch ein Kölner Kollege überlegt. Schließlich wird es dem sportinteressierten TV-Konsumenten fast täglich vor Augen geführt, dass sich Bekleidung trefflich für Plakatierungen aller Art eignet: Kaum ein Plätzchen auf der Garderobe der prominenten Sportikonen, auf der sich nicht irgendein Schriftzug oder Logo der Sponsoren findet.

Und so fragte der Kollege bei der RAK Köln an, ob er nicht auch seine Robe zumindest auf der Rückseite mit dem Kanzleinamen und seiner Internetadresse besticken könnte.

Die Anwaltskammer reagierte aber erwartungsgemäß wenig sportlich und lehnte das Vorhaben des Kollegen ab, weil sie es als unzulässige Werbung einschätzte. Auch der daraufhin mit der Sache befasste AGH Nordrhein-Westfalen hatte wenig Einsehen: Rechtsanwälten, so die Berufsrichter, komme eine Organstellung zu. Damit vertrage sich keine Werbung auf der Robe (AGH NRW, Urt. v. 29.5.2015 – 1 AGH 16/15; die ZAP wird diese Entscheidung in Kürze im Aufsatzteil ausführlicher darstellen).

[Quelle: lto]

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