(BGH, Urt. v. 22.6.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19) • Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägt. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat (Fortführung von Senat, Urt v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn 39 ff. und v. 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn 11). Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht nach § 46 Abs. 5 BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur vereinzelt dessen Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grds. eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus.

ZAP EN-Nr. 373/2020

ZAP F. 1, S. 792–792

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