(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.3.2019 – I-3 Wx 53/18) • Die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters stellt keine Handelsregistereintragung i.S.d. § 395 FamFG dar; das Registergericht hat die Listen lediglich zu verwahren und für den Abruf bereit zu halten. Die vom Gesetz beabsichtigte nachvollziehbare Darstellung der Veränderungen gebietet es, mehrere vom Notar am gleichen Tag eingereichte Gesellschafterlisten in chronologischer Reihenfolge in den Registerordner einzustellen, was umso mehr gilt, wenn die Reihenfolge von dem einreichenden Notar vorgegeben wird. Ändert das Registergericht die vom Notar vorgegebene Reihenfolge gleichzeitig eingereichter Gesellschafterlisten, so beeinträchtigt dies den Notar in seinen eigenen Rechten, wenn es zu seiner aus § 40 Abs. 2 GmbHG folgenden Amtspflicht gehört, dafür zu sorgen, dass gleichzeitig eingereichte Gesellschafterlisten in chronologischer Reihenfolge in den Registerordner eingestellt werden. Eine Beschwerde gegen die förmliche Zurückweisung des Antrags auf Änderung der Reihenfolge bzw. Löschung der eingestellten Listen durch das Registergericht ist statthaft. Die Erkennbarkeit der chronologischen Reihenfolge der Gesellschafterlisten im Dokumentenbaum des Registerordners hat das Registergericht durch geeignete Maßnahmen (z.B. Anbringen eines Korrekturvermerks) sicherzustellen; lässt das Datenverarbeitungsprogramm eine gesetzlich gebotene Darstellung nicht zu, so muss das Registergericht auf seine Verwendung verzichten oder auf eine Anpassung der Software hinwirken.

ZAP EN-Nr. 438/2019

ZAP F. 1, S. 786–787

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