(LSG Bayern, Urt. v. 14.5.2019 – L 15 VJ 9/17) • Die Entstehung eines Anspruchs auf Anerkennung eines Impfschadens und auf Versorgung setzt eine unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG erfolgte Schutzimpfung, den Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation (Primärschaden), sowie eine – dauerhafte – gesundheitliche Schädigung, also einen Impfschaden (Sekundärschaden), voraus. Die Schutzimpfung, die Impfkomplikation und der Impfschaden sind die einzelnen Elemente der dreigliedrigen Kausalkette.

ZAP EN-Nr. 444/2019

ZAP F. 1, S. 788–788

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