(OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.6.2019 – 12 W 14/19) • Um die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen, sind Tatsachen erforderlich, die ein auch nur subjektives Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit vernünftigerweise rechtfertigen können. Liegen Umstände vor, die aus der Sicht einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung rechtfertigen, der Sachverständige habe sich einseitig festgelegt und glaube den Angaben der einen Partei mehr als den Angaben der anderen bzw. halte eine streitige Behauptung zulasten einer Partei für bewiesen, kann ein berechtigtes Misstrauen vorliegen. Formuliert ein Sachverständiger Beweisthemen um, lässt substantiierten Vortrag einer Partei unberücksichtigt oder erweitert er seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig, ist regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehler in den Ausführungen eines Sachverständigen rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.

ZAP EN-Nr. 435/2019

ZAP F. 1, S. 786–786

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