Angesichts der aktuellen Urlaubszeit hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) auf einen besonderen „Fallstrick” im Zusammenhang mit der Karte für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) hingewiesen: Eine bevorstehende Urlaubsreise, so der Verein, solle den Anwalt keinesfalls dazu verleiten, seine Chip-Karte an die Urlaubsvertretung auszuleihen.

Anlass zu der Warnung hat eine kürzlich ergangene Entscheidung des ArbG Lübeck gegeben. Dort hatte der vertretene Rechtsanwalt seiner Urlaubsvertreterin die eigene beA-Karte samt Geheimzahl überlassen. Ein daraufhin von Letzterer beim Arbeitsgericht per beA und mit Hinweis auf die Abwesenheitsvertretung eingereichter Schriftsatz wurde vom Gericht allerdings nicht akzeptiert, die Einreichung für unwirksam erklärt (ArbG Lübeck, Verfügung v. 19.6. 2019 – 6 Ca 679/19).

Wie das Arbeitsgericht zur Begründung ausführt, krankt die Übersendung des (einfach signierten) Schriftsatzes schon daran, dass keine Identität zwischen dem Übersender (Account des Vertretenen) und der signierenden Anwältin (Vertreterin) bestand. Noch gravierender sei allerdings die unzulässige Weitergabe der persönlichen Karte des Rechtsanwalts samt Geheimzahl an eine andere Person. Für die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise und damit einhergehend für die Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs eines auf diese Weise elektronisch übermittelten Schriftsatzes sprechen nach Auffassung des Gerichts Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – die Sicherstellung der Identität des Einreichenden –, die Gesetzesentwurfsbegründung und die Pflichten des Rechtsanwalts aus der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV). Danach darf das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden. Überdies ist die Geheimzahl auch tatsächlich geheim zu halten.

Abgesehen von der unwirksamen Schriftsatzübermittlung hat das unzulässige Vorgehen des urlaubsabwesenden Anwalts nach Auffassung des ArbG Lübeck noch eine weitere gravierende Folge: Durch die Weitergabe der PIN sei die beA-Karte jetzt offensichtlich kompromittiert. Solange die Geheimzahl nicht geändert werde, sei der Inhaber nicht mehr in der Lage, über das beA-System wirksam Schriftsätze zu übermitteln.

Der DAV verweist deshalb alle Kollegen, die einen Urlaub planen, auf das von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) empfohlene Verfahren: Einer Urlaubsvertretung zulässigerweise (einen eingeschränkten) Zugriff auf das eigene beA-Postfach zu gewähren, lasse sich auch ohne Weitergabe von Karte und PIN bewerkstelligen. Die dazu notwendigen Einstellungen im Postfach finden sich unter „Einstellungen” und dort weiter unter „Postfachverwaltung” und „Benutzerverwaltung”. Eine genaue Anleitung zur Einrichtung einer Urlaubsvertretung findet sich auf der Webseite der BRAK (https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-3-2017-v-1712017.news.html).

[Quelle: DAV]

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