Der BGH (FamRZ 2018, 623 = MDR 2018, 675 = NJW 2018, 1257 = FuR 2018 m. Hinw. Soyka) hat klargestellt, dass bei Bevollmächtigung mehrerer Personen, denen nur eine gemeinschaftliche Vertretung eingeräumt worden ist, diese die Angelegenheiten des Betroffenen nur dann ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.

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