An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist (BGH FamRZ 2018, 54 = FuR 2018, 51 m. Hinw. Soyka; vgl. BGH FamRZ 2016, 1350). Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist Zurückhaltung geboten.

Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann gem. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB bei Vorliegen von Alternativen entfallen. Dies ist bei der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der Fall, wenn jemand zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist und der Betroffene ihm das für eine Vollmachtserteilung erforderliche Vertrauen entgegenbringt (BGH FamRZ 2018, 54 = FuR 2018, 51 m. Hinw. Soyka; vgl. BGH FamRZ 2015, 2049).

Auch eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nicht entgegen. Trotz Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH MDR 2018, 742).

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