Wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene zur Wahrnehmung seiner Rechte die Hilfe eines Verfahrenspflegers benötigt, ist ein solcher zu bestellen (§ 276 FamFG). Der Verfahrenspfleger ist vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Der BGH (FamRZ 2018, 705 m. Anm. Seifert = FamRB 2018, 192 m. Hinw. Locher, im Anschluss an BGH FamRZ 2017, 1610) betont, dass eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, verfahrensfehlerhaft ist. Konnte das Gericht die Notwendigkeit einer Pflegerbestellung vor der Anhörung nicht erkennen, ist die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn der nachträglich bestellte Verfahrenspfleger dies verlangt.

In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (BGH FamRZ 2018, 707 = NJW 2018, 1824 = FuR 2018, 323).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge