Der BGH (FamRZ 2018, 628 m. Anm. Giers = MDR 2018, 676 = FuR 2018, 272 m. Hinw. Soyka) gibt im Anschluss seine Entscheidung vom 23.1.2008 (BGH FamRZ 2008, 774) richtungsweisende Hinweise für die Anordnungen im Betreuungsverfahren bei fehlendem Mitwirkungswillen des Betroffenen. Er weist erneut auf die Pflicht des Betreuungsgerichts zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG hin. Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für ein Betreuungsbedürfnis des Betroffenen sprechen, ist er zuvor in jedem Fall persönlich anzuhören. Weigert er sich nachhaltig, zum Anhörungstermin zu erscheinen, so kann er nach erfolgter Belehrung mit Gewalt vorgeführt werden und so kann sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen. Verdichten sich die Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erwägen. Das Betreuungsgericht kann ein Gutachten gem. § 280 FamFG einholen und ggf. gem. § 283 Abs. 1 S. 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen.

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