a) Fehlen eines freien Willens

Der BGH (FamRZ 2018, 205 = MDR 2018, 410 = FuR 2018, 49 m. Hinw. Soyka; im Anschluss an BGH FamRZ 2016, 970) betont erneut, dass im Betreuungsverfahren neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen ist, ob dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden, wenn er eine Betreuung ablehnt. Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden, wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein. Das Gutachten muss Art und Ausmaß der Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen.

 

Hinweis:

Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei „erheblich beeinträchtigt“, erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist (BGH FamRZ 2018, 848 = MDR 2018, 598).

b) Betreubarkeit des Betroffenen

An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist (BGH FamRZ 2018, 54 = FuR 2018, 51 m. Hinw. Soyka; vgl. BGH FamRZ 2016, 1350). Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist Zurückhaltung geboten.

Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann gem. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB bei Vorliegen von Alternativen entfallen. Dies ist bei der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der Fall, wenn jemand zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist und der Betroffene ihm das für eine Vollmachtserteilung erforderliche Vertrauen entgegenbringt (BGH FamRZ 2018, 54 = FuR 2018, 51 m. Hinw. Soyka; vgl. BGH FamRZ 2015, 2049).

Auch eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nicht entgegen. Trotz Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH MDR 2018, 742).

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