(OLG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018 – 3 W 39/18) • Unternehmer, die in der EU niedergelassen sind und Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sind verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) einzustellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt keinen „Link“ i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Das Fehlen eines solchen Links ist auch dann als spürbarer Wettbewerbsverstoß anzusehen, wenn die Internetadresse der OS-Plattform textlich angegeben wird. Hinweis: Der Senat hatte sich vorliegend mit den Anforderungen an die Bereitstellung eines Links für die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten aufgrund der VO (EU) Nr. 524/2013 zu befassen. Diese Verordnung gilt seit dem 9.1.2016 für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, bei denen die in der EU wohnhaften Verbraucher gegen in der EU niedergelassene Unternehmer und umgekehrt vorgehen können. Onlinehändler müssen danach ihre Angebote mit der Internetadresse der OS-Plattform verlinken; eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität genügt nicht. Um Abmahnungen oder einstweilige Verfügungsverfahren wegen derartiger Wettbewerbsverstöße zu vermeiden, ist daher Onlinehändlern dringend zu empfehlen, ihre Angebote entsprechend zu verlinken.

ZAP EN-Nr. 438/2018

ZAP F. 1, S. 771–772

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