(OLG Bremen, Beschl. v. 20.6.2017 – 4 UF 20/17) • Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts für einen Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihr Kind besteht, wenn das Kind nach Durchführung eines HKÜ-Verfahrens wieder in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes (hier: Mexiko) zurückgeführt worden ist. Art. 16 HKÜ stellt nach Rückführung des Kindes kein Verfahrenshindernis mehr dar. Das sich aus Art. 16 HKÜ ergebende Verfahrenshindernis für eine sorgerechtliche Entscheidung im Zufluchtsstaat, also Deutschland, kann mit Übergabe des Kindes an den Kindesvater als Antragsteller im HKÜ-Verfahren entfallen sein. Nach einem derartigen Abschluss des HKÜ-Verfahrens ist daher die Zuständigkeit des Amtsgerichtes – Familiengericht – für den Sorgerechtsantrag der Kindesmutter neu zu prüfen.

ZAP EN-Nr. 493/2017

ZAP F. 1, S. 788–788

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