Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Dies gilt nicht für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens, soweit das Gericht dies nicht ausdrücklich anordnet (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB).

  • Der BGH (FamRZ 2017, 754 = MDR 2017, 458) weist darauf hin, dass das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht feststellen muss, ob ein solcher Vorbehalt erforderlich ist. Auch der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt muss verhältnismäßig sein. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei einem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt.
  • Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann der Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (BGH MDR 2017, 213 = FuR 2017, 22 m. Bearb. Soyka).
  • Wenn keine gesonderte Anordnung nach § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB ergangen ist, bedarf der Betroffene für den Erwerb geringer Mengen Alkoholika auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt nicht der Einwilligung seines Betreuers (BGH NJW 2017, 890 = MDR 2017, 211 = FamRB 2017, 103 m. Hinw. Moll-Vogel = FuR 2017, 198 m. Bearb. Soyka).

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