Die Verwertung eines Gutachtens als Grundlage einer Entscheidung im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren setzt gem. § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 316 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zuzustellen. Der BGH (FamRZ 2017, 911) stellt klar, dass die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger eine Bekanntgabe an den Betroffenen nicht ersetzt, denn der Verfahrenspfleger ist nicht dessen gesetzlicher Vertreter. Eine Ausnahme ist dann zuzulassen, wenn zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.

Autor: RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach

ZAP F. 11 R, S. 799–812

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